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23.04.2014

Parlamentarische Initiative „Erneuerung des NOK-Gründungsvertrags“

Der Grosse Rat wird beauftragt, folgendes Gesetz zu erlassen: Gesetz zur Erneuerung des NOK–Gründungsvertrags
§ 1 Zweck
Der NOK-Gründungsvertrag vom 22. April 1914 ist gemäss den energiepolitischen Zielen der Kantonsverfassungen der Konkordatskantone bezüglich der Energieversorgung und der übergeordneten Energiegesetzgebung zu erneuern. § 2 Neuverhandlung durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau nimmt Verhandlungen mit den Konkordatspartnern des NOK – Gründungsvertrages auf. § 3 Fristen
Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat innert drei Jahren nach Annahme des Gesetzes den erneuerten Konkordatsvertrag zu. Begründung Der NOK Gründungsvertrag vom 22. April 1914 entspricht in keiner Art und Weise mehr den Anforderungen für die zukünftige Energiepolitik. Die übergeordnete Gesetzgebung hat die meisten Bestimmungen des Gründungsvertrages aufgehoben. Es braucht deshalb ein erneuertes Konkordat um den Anforderungen an die zukünftige Energieversorgung zu genügen. 
Dass der Gründungsvertrag in die Jahre gekommen ist, verraten schon Regelungen wie die Konzessionserteilung bei „Anlagen mit 10 000 Pferdestärken und mehr“ oder der Hinweis auf die von „der grossherzoglichen Regierung erteilten Konzession“. Schliesslich kann auf die Forderung, es sei nach Gründung der NOK „sofort mit dem Bau des Kraftwerks Eglisau zu beginnen“ heute, 93 Jahre nach Inbetriebnahme des Kraftwerks, getrost verzichtet werden. 
Gravierender aber ist die Bestimmung, der zufolge „sich die Kantone verpflichten, die gesamte elektrische Energie von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu beziehen“. Dies ist mit der heutigen Energiepolitik und dem sich öffnenden Strommarkt ebenso wenig vereinbar wie die Tatsache, dass jegliche Regelungen zu den Stromprodukten, zum Netz, zu Dienstleistungen und Handel fehlen. Wir denken, dass es nach hundert Jahren an der Zeit ist, diesen Oldtimer zu ersetzen. Mit der Vertragserneuerung bietet sich die Chance, eine zukunftsfähige Energiepolitik zu fördern und zu koordinieren:
- Die Axpo muss sich im geöffneten Markt positionieren, unabhängig davon, ob ein Energieabkommen zwischen der Schweiz und der EU zustande kommt oder nicht. Wir sind in den EU-weit liberalisierten Strommarkt eingebunden; die Axpo muss ihre Eigentümerstrategie auf dieses Umfeld abstimmen.
- Die finanziellen und wirtschaftlichen Risiken und die Verpflichtungen der Eigentümerkantone müssen überschaubar werden. Die Axpo muss deshalb ihre Strategie und ihre Konzernstruktur so ausrichten, dass sowohl ihr wie auch den Eigentümerkantonen keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.
- Der Konkordatsvertrag hat die kantonalen Energiepolitiken zu unterstützen. Stichworte hierzu sind: Förderung der Energieeffizienz, Nutzung einheimischer, erneuerbarer Energiequellen, Netzerneuerung, Ziele der Energiestrategie.
- Die Abgrenzungen zwischen der Axpo und den kantonalen Verteilwerken sind zu klären.
- Geschäftszweige, die mit hohen wirtschaftlichen und finanziellen Risiken verbunden sind oder keinen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Eigentümerkantone leisten, sind zurückzufahren oder abzustossen.
- Die Axpo fokussiert sich auf die bestehende Wasserkraft, neue erneuerbare Energien, Speicherung von Wind- und Sonnenstrom, Bereitstellung von Vorhalteleistungen und den internationalen Handel mit Elektrizität.
- Die Unternehmensstrategie der Axpo orientiert sich an der Energiestrategie 2050 des Bundes.
Eschlikon, Fischingen, Diessenhofen, 23. April 2014 Kurt Egger, Josef Gemperle, Roman Giuliani 

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