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27.05.2014

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat

Beantwortung der einfachen Anfrage von Roman Giuliani "Künstlerische Freiheit im Kanton Thurgau"
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren Die gestellten Fragen beantwortet der Regierungsrat wie folgt: Frage 1 Kunst ist ein wichtiger Teil des kulturellen Lebens, bereichert die Gesellschaft und den vom Menschen gestalteten Raum. In einer freiheitlichen Gesellschaft wird sie auch zum Ausdruck der Individualität und Kreativität ihrer Mitglieder. § 75 der Kantonsverfassung (KV; RB 101) verpflichtet daher Kanton und Gemeinden zur Förderung des kulturellen Schaffens. Dieser Auftrag wurde im Gesetz Ober die Kulturförderung und Kulturpflege (KulturG; RB 442.1) konkretisiert. Insofern ist der Kanton nicht nur daran interessiert, sondern verfassungsrechtlich und gesetzlich verpflichtet, Kunst im Thurgau zu unterstützen. Das gilt selbstredend auch für „Kunst und Bau" im Sinne des Fragestellers. Frage 2 Die Kunstfreiheit gehört zu den Freiheitsrechten, welche sowohl durch die Bundesverfassung (BV; SR 101) als auch durch die Kantonsverfassung geschützt sind (Art. 21 BV und § 6 Ziff. 6 KV). Diesem Schutzauftrag sind Kanton und Gemeinden sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei jedem individuell-konkreten Entscheid verpflichtet. Die Kunstfreiheit schützt Schaffung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken der künstlerisch Tätigen. Sie steht allerdings in Konkurrenz zu anderen Grundrechten und verfassungsrechtlichen Aufgaben des Gemeinwesens und findet darin auch ihre Grenzen. Frage 3 Ob ein konkretes Vorhaben der Baubewilligungspflicht untersteht, bestimmt sich allein nach der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Sind die dort definierten Voraussetzungen erfüllt, untersteht auch ein als Kunst bezeichnetes oder anerkanntes Objekt der Baubewilligungspflicht. Frage 4 Nachdem es in bau- und planungsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob ein bewilligungspflichtiges Vorhaben Kunst darstellt oder eine künstlerische Komponente hat, sind auch die ordentlichen Behörden für den entsprechenden Entscheid zuständig. In aller Regel ist dies die Gemeindebehörde. Frage 5 Die verfassungsmässigen Freiheitsrechte gelten nicht absolut, sondern schränken sich gegenseitig ein. Zudem halten Art. 36 BV und § 8 Abs. 1 KV fest, dass die Freiheitsrechte eingeschränkt werden können, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegen und der Eingriff verhältnismässig ist. Der Kerngehalt der Freiheitsrechte muss allerdings immer gewahrt bleiben. Eine genügende gesetzliche Grundlage für die Baubewilligungspflicht findet sich in verschiedenen Gesetzen (Bundesgesetz Ober die Raumplanung, Bundesgesetz Ober den Umweltschutz, Planungsund Baugesetz). Nachdem die Kantonsverfassung auch verschiedene Bestimmungen zur Umwelt, Raumordnung oder zum Verkehr enthält (§§ 76  if. KV), ist auch das öffentliche Interesse an der Beurteilung raumwirksamer Vorhaben durch eine staatliche Behörde gegeben. Die Beurteilung eines Kunstwerks im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist also verfassungs- und gesetzeskonform. Frage 6 Treten denkmalpflegerische Belange, welche auch eine ausdrückliche Grundlage in der Verfassung haben (§ 75 Abs. 2 KV), in Konkurrenz mit der Kunstfreiheit, hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) bereits eine Interessenabwägung vorgenommen hat. So sind unter Schutz gestellte Objekte „privilegiert". Auch unter dem Banner der Kunstfreiheit dürfen solche Objekte in ihrer geschützten Substanz nicht wesentlich beeinträchtigt, gefährdet oder zerstört werden. Frage 7 Bei der Kultur im engeren Sinn, also beim kreativen kulturellen Schaffen (Kunst), gehen Verfassung und Gesetz vom Primat des privaten Tuns aus. Der Staat tritt daher nicht lenkend und prägend, sondern fördernd und allenfalls als Auftraggeber in Erscheinung. „Kulturelle Projekte und deren Werte" schützt die öffentliche Hand also durch Rahmenbedingungen, welche die Kunstfreiheit und das kulturelle Schaffen begünstigen.

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